Satzung des Vereins
„Freunde der JMS e.V.“ Weilburg
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1) Der Verein trägt den Namen “Freunde der JMS e.V.“
2) Der Sitz des Vereins ist Weilburg/Lahn.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Limburg eingetragen.
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und
Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) die ideelle und materielle Unterstützung der Jakob-Mankel-Schule.
b) die enge Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft der Jakob-Mankel-Schule und
c) die Förderung aller den Nutzen der Kinder und der Jakob-Mankel-Schule geltenden Bestrebungen und
Verbesserungen.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinerlei Rückzahlung aus dem Vereinsvermögen.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck entstehen, können erstattet
werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1) Mitglieder des Vereins können alle Eltern und Freunde der Schule sowie alle Vereine, Körperschaften und
rechtsfähigen Stiftungen, die die Arbeit der Schule unterstützen wollen, werden.
2) Personen, die den Verein in hervorragender Weise gefördert haben, kann der Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennen
3) Mitglied des Vereins ist, war regelmäßig Beiträge zahlt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung.
4) Jedem Mitglied ist es überlassen, die Höhe des von ihm zu zahlenden Beitrags selbst festzusetzen.
5) Die Mitgliedschaft erlischt,
a) durch Tod,
b) durch Austritt aus dem Verein,
c) durch Ausschluss.
6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt
automatisch, wenn ein Mitglied mit den Mitgliedsbeiträgen für zwei Jahre (aufeinander folgende Jahre) im Rückstand
bleibt.
7) Über den Ausschluss entscheidet der Verstand.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 5 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schriftführer(in),
dem/der Kassierer(in)
sowie mindestens zwei Beisitzern.
Der/Die Schulleiter(in) und dessen/deren Vertreter(in) gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder an.
2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl vorzunehmen.
3) Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des
Vereinsvermögens sowie die Freigabe der verfügbaren Mittel.
5) Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, sich laufend über das Leben der Schule zu informieren. Eine Schulaufsicht
oder das Recht zu einer solchen wird hierdurch jedoch in keiner Weise begründet.
5) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes; er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dieses
erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder, unter diesen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
6) Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll
aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Dem Schriftführer obliegt auch die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke.
7) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und
hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für
den Verein gegen eine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf schriftliche
Anweisung des Vorsitzenden leisten.
8) Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Urkunden, die den Verein verpflichten, sollen in der Weise
vollzogen werden, dass unter die Worte: “Der Vorstand des Vereins Freunde der JMS e.V.“ die eigenhändige
Unterschrift des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden gesetzt wird.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal als Hauptversammlung sämtlicher Mitglieder des
Vereines statt.
2) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere Einladung
der Mitglieder oder durch Bekanntmachung im Vereinsblatt. Die Gültigkeit der Berufung ist gegeben, wenn eine
entsprechende Bekanntmachung mindestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung veröffentlicht worden ist.
3) Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
4) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:
a) Jahresbericht
b) Rechnungsbericht des Kassierers und der Bericht des Prüfungsausschusses,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Neuwahl des Vorstandes
5) Die Prüfung des Rechnungsberichtes des Kassierers erfolgt durch zwei in der Hauptversammlung zu wählende, dem
Vorstand nicht angehörende Mitglieder.
6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn
a) der Vorstand sie einberuft,
b) das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 15 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und
der Gründe beim Vorstand die Berufung verlangen.
7. a) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
b) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden. Dieser entscheidet über die Art der Abstimmung
c) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder.
d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter u. einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
§ 7 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Weilburger Tageblatt.
Der Vorstand ist berechtigt, an Stelle dieser Zeitung ein anderes Blatt für die Veröffentlichungen zu bestimmen.
§ 8 Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse
1) Anschaffung aus Mitteln des Vereines bleiben Eigentum des Vereines. Sie werden der Jakob-Mankel-Schule
unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
2) Die Schulleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die betreffenden Gegenstände wie die übrigen im Eigentum des
Schulträger bzw. des Landes Hessen stehenden Lehr- und Lernmittel verwaltet werden. Die Gegenstände sind mit
dem besonderen Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse zu inventarisieren.
§ 9 Auflösung
1) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Jakob-
Mankel-Schule in Weilburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 2, Abs.1 zu ver-
wenden hat.
2) Über die Auflösung entscheidet die einzuberufende Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens
2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine zweite einzuberufende Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die vorstehende Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 4.11.1980 beschlossen.
Weilburg, den 4.11.1980; geändert am 4.6.2009; geändert am 22.4.2010, geändert am 01.12.2015
Dr. Walter Lehrl Winfried Möller Ralf Nolte Christian Klages
(1.Vorsitzender) (2.Vorsitzender) (Schriftführer) (Kassierer)